PStTG (DAC7) in Deutschland: Warum die Meldepflicht fuer Plattformbetreiber eine 10-Jahres-Falle ist
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PStTG (DAC7) in Deutschland: Warum die Meldepflicht fuer Plattformbetreiber eine 10-Jahres-Falle ist

Viele deutsche Plattformbetreiber behandeln die PStTG-Meldung als einmalige Jahresaufgabe, dabei verlangt Paragraf 24 PStTG eine zehnjaehrige Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht-Unterlagen mit eigener Fristberechnung.

10. August 2026 Arhivix Team 7 min
PStTG (DAC7) in Deutschland: Warum die Meldepflicht fuer Plattformbetreiber eine 10-Jahres-Falle ist

Die Falle in einem Satz

Die meisten Plattformbetreiber in Deutschland behandeln die PStTG-Meldung wie eine Steuererklaerung: einmal im Jahr Daten exportieren, an das Bundeszentralamt fuer Steuern (BZSt) uebermitteln, Haken dran. Genau dieses Denken fuehrt in eine Falle. Die Jahresmeldung ist nur die sichtbare Spitze einer Pflicht, die im Hintergrund zehn Jahre lang weiterlaeuft. Wer die zugrunde liegenden Sorgfaltspflicht-Unterlagen, also Identitaetsnachweise, Steuer-ID-Abgleiche und Adressdaten, nicht durchgehend und getrennt von der normalen Buchhaltung aufbewahrt, verstoesst gegen das Gesetz, selbst wenn die Meldung selbst puenktlich und korrekt war. Die Meldung ist ein Ereignis, die Aufbewahrung ist ein Zustand, und genau diesen Unterschied uebersehen viele mittelgrosse Marktplaetze, Buchungsplattformen und Gig-Economy-Apps.

Was das PStTG tatsaechlich verlangt und wer als Plattformbetreiber gilt

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7 und gilt seit dem 1. Januar 2023. Ziel des Gesetzes ist es, Einkuenfte aus der Plattformoekonomie fuer die Finanzverwaltung sichtbar zu machen. Erfasst sind Plattformbetreiber, die Nutzern die Vermietung von unbeweglichem Vermoegen (zum Beispiel Ferienwohnungen), die Erbringung persoenlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren oder die Vermietung von Verkehrsmitteln ermoeglichen. Entscheidend ist nicht, ob die Plattform selbst in Deutschland ansaessig ist, sondern ob sie Anbietern mit Bezug zu Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten Zugang zu ihrer Vermittlungsinfrastruktur verschafft. Wer diese Rolle einnimmt, wird automatisch zum meldepflichtigen Plattformbetreiber im Sinne des PStTG, unabhaengig von der Unternehmensgroesse.

Die 30-Transaktionen-und-2.000-Euro-Schwelle und die Frist zum 31. Januar

Nicht jeder Anbieter auf einer Plattform muss gemeldet werden. Die Meldepflicht greift erst, wenn ein Anbieter im Meldezeitraum mehr als 30 relevante Taetigkeiten durchgefuehrt hat und dabei ein Gesamtentgelt von mehr als 2.000 Euro erzielt wurde. Beide Bedingungen muessen gemeinsam erfuellt sein, es reicht weder die Transaktionszahl noch der Betrag allein. Diese Doppelschwelle klingt einfach, ist aber in der Praxis fehleranfaellig, weil sie pro Anbieter und pro Meldezeitraum laufend ueberwacht werden muss, nicht nur einmal am Jahresende. Ist ein Anbieter meldepflichtig, muss die Plattform die gesammelten Daten jaehrlich an das BZSt uebermitteln. Seit 2025 ist die grosszuegige Uebergangsfrist aus den ersten Jahren des Gesetzes ausgelaufen: Die Meldung fuer ein Kalenderjahr ist nun spaetestens am 31. Januar des Folgejahres faellig, also etwa die Daten fuer 2025 bis zum 31. Januar 2026.

Die zehnjaehrige Aufbewahrungspflicht nach Paragraf 24 PStTG

Hier beginnt der eigentliche Unterschied zu vertrauten Aufbewahrungsregeln. Paragraf 24 PStTG verpflichtet Plattformbetreiber, bestimmte Aufzeichnungen, darunter die Sorgfaltspflicht- und Verifizierungsdaten, mit denen meldepflichtige Anbieter identifiziert wurden, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der entscheidende Punkt ist der Fristbeginn: Die Zehnjahresfrist startet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung erstellt wurde, nicht mit dem Datum des zugrunde liegenden Dokuments oder Geschaeftsvorfalls. Das unterscheidet sich strukturell von den GoBD-Regeln, bei denen sich Aufbewahrungsfristen typischerweise am Belegdatum oder am Entstehen des steuerlich relevanten Vorgangs orientieren. Wer seine bestehende GoBD-Archivierung einfach fuer DAC7-Zwecke mitbenutzt, riskiert zwei Fehler gleichzeitig: Daten werden zu frueh geloescht, weil die GoBD-Frist glaubt, abgelaufen zu sein, oder es fehlt eine saubere, isolierte Ablage speziell fuer die PStTG-Sorgfaltspflichtunterlagen, die im Ernstfall separat nachweisbar sein muss.

Bussgelder nach Paragraf 25 PStTG

Das PStTG sieht in Paragraf 25 empfindliche Ordnungswidrigkeiten-Tatbestaende vor. Eine verspaetete, unrichtige oder unvollstaendige Meldung an das BZSt kann mit einem Bussgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Getrennt davon koennen Verstoesse gegen bestimmte Aufzeichnungspflichten nach Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 PStTG mit einem Bussgeld von bis zu 30.000 Euro belegt werden. Diese zweite Kategorie betrifft genau jene Sorgfaltspflicht-Dokumentation, die ueber zehn Jahre aufbewahrt werden muss. Das bedeutet: Selbst eine formal korrekte und rechtzeitige Jahresmeldung schuetzt nicht vor einem Bussgeld, wenn die zugrunde liegenden Nachweise spaeter nicht mehr vollstaendig vorgelegt werden koennen, etwa weil sie im Rahmen einer allgemeinen Datenbereinigung oder eines Systemwechsels geloescht wurden.

Praktische Schritte fuer Plattformbetreiber

Vier Schritte helfen, die Falle zu entschaerfen. Erstens: den eigenen Plattformstatus nach dem PStTG eindeutig klaeren, inklusive der Frage, welche Taetigkeiten (Vermietung, Dienstleistung, Warenverkauf, Fahrzeugvermietung) tatsaechlich vermittelt werden. Zweitens: die Pruefung der 30-Transaktionen- und 2.000-Euro-Schwelle automatisieren, damit meldepflichtige Anbieter laufend und nicht erst kurz vor der Frist erkannt werden. Drittens: einen getrennten, auf zehn Jahre ausgelegten Aufbewahrungsbereich speziell fuer PStTG-Sorgfaltspflichtdaten einrichten, der unabhaengig von den GoBD-Fristen des allgemeinen Steuerarchivs laeuft und eigene Loeschregeln nach dem Kalenderjahr der Erstellung befolgt. Viertens: den 31. Januar als BZSt-Meldetermin fest im Kalender verankern, mit ausreichendem Puffer fuer Datenqualitaetspruefungen, damit Unstimmigkeiten bei Anbieterdaten vor der Uebermittlung auffallen und nicht erst danach.