Ein neues Gesetz mit konkreten Nachweispflichten
Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt die EU Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals große Teile der Privatwirtschaft dazu, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. Was in der öffentlichen Diskussion oft auf barrierefreie Webseiten oder Bankautomaten reduziert wird, ist in der Praxis vor allem eines: eine neue Dokumentationspflicht mit klar definierten Fristen, Formvorgaben und Aufbewahrungszeiten.
Für Unternehmen, die betroffene Produkte herstellen oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, reicht es nicht, barrierefrei zu sein. Sie müssen dies auch jederzeit belegen können, wenn eine Marktüberwachungsbehörde der Länder danach fragt.
Wer unter das BFSG fällt
Das Gesetz betrifft Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte (zum Beispiel Computer, Smartphones, Fahrkartenautomaten, E-Book-Reader) sowie Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Online-Shops, Bankdienstleistungen, Personenverkehrsdienste, elektronische Kommunikationsdienste und E-Book-Angebote.
Eine wichtige Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind von der Ausnahme nicht erfasst und müssen die Vorgaben trotzdem einhalten.
Welche technischen Anforderungen gelten
Als Orientierung dient in der Praxis regelmäßig die europäische Norm EN 301 549, die inhaltlich weitgehend den WCAG-Kriterien entspricht. Wer diese anerkannten Standards anwendet, kann von einer widerlegbaren Vermutung der Konformität profitieren, muss die Anwendung aber ebenfalls dokumentieren.
Diese Dokumente müssen Unternehmen vorhalten
Das BFSG verlangt von Herstellern ein förmliches Konformitätsbewertungsverfahren. Im Kern entstehen dabei drei Arten von Nachweisen, die Unternehmen strukturiert ablegen müssen:
- Technische Dokumentation mit einer detaillierten Beschreibung des Produkts sowie einer Auflistung der angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen.
- EU-Konformitätserklärung nach Anhang 2 des BFSG, die die Übereinstimmung des Produkts mit den gesetzlichen Anforderungen bestätigt.
- Für Dienstleister eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, einschließlich einer Bewertung, falls sich einzelne Anforderungen als unverhältnismäßig erweisen.
Diese Unterlagen sind kein einmaliges Formular, das nach der Erstellung im Aktenschrank verschwinden darf. Sie müssen aktuell gehalten werden, sobald sich ein Produkt oder eine Dienstleistung ändert, und im Ernstfall vollständig und lesbar vorgelegt werden können.
Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre in schriftlicher oder elektronischer Form
Die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, wahlweise in Papierform oder elektronisch. In der Praxis bedeutet das für Unternehmen mit mehreren Produktlinien oder Dienstleistungsvarianten schnell eine wachsende Zahl von Dokumenten, die versioniert, verknüpft und im Zugriff auffindbar bleiben müssen, auch wenn ursprünglich zuständige Mitarbeitende das Unternehmen längst verlassen haben.
Bußgelder und Abmahnrisiko
Verstöße gegen das BFSG können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden, etwa bei fehlender CE-Kennzeichnung, fehlender Konformitätserklärung oder unvollständigen Produktinformationen. Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der jeweiligen Bundesländer, die stichprobenartig prüfen und Unterlagen anfordern können.
Neben dem behördlichen Bußgeldrisiko besteht ein zweites, in der Praxis häufig unterschätztes Risiko: Verstöße gegen das BFSG können als Wettbewerbsverstoß gewertet werden und Mitbewerber oder Verbände zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen berechtigen. Zusätzlich existiert mit der Schlichtungsstelle BGG eine Stelle, an die sich betroffene Verbraucher wenden können, wenn sie sich benachteiligt fühlen.
Praktische Checkliste für die Dokumentenverwaltung
- Prüfen, ob das eigene Unternehmen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt und ob diese Einordnung schriftlich begründet und abgelegt ist.
- Für jedes betroffene Produkt eine technische Dokumentation mit Produktbeschreibung und angewendeten Normen anlegen.
- EU-Konformitätserklärung nach Anhang 2 BFSG für jedes Produkt erstellen und mit der zugehörigen technischen Dokumentation verknüpfen.
- Für Dienstleistungen eine Beschreibung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen dokumentieren, inklusive etwaiger Ausnahmen wegen unverhältnismäßiger Belastung.
- Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren pro Dokument hinterlegen und Fristen für Aktualisierungen bei Produktänderungen einplanen.
- Verantwortlichkeiten benennen, damit angeforderte Unterlagen bei einer Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde kurzfristig vollständig vorgelegt werden können.
- Bestehende Dokumente regelmäßig auf Aktualität prüfen, insbesondere nach Produktänderungen, neuen Dienstleistungsvarianten oder überarbeiteten Normen.
Wer diese Punkte frühzeitig strukturiert, reduziert nicht nur das Bußgeld- und Abmahnrisiko, sondern schafft auch die Grundlage dafür, im Prüfungsfall schnell und vollständig reagieren zu können.
