EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853: Warum Hersteller ab Dezember 2026 jede Entwicklungsakte lückenlos vorlegen müssen
Ab dem 9. Dezember 2026 können Gerichte Hersteller zur Offenlegung von Entwicklungs- und Testunterlagen zwingen, wer nicht liefert, riskiert die gesetzliche Vermutung der Produktfehlerhaftigkeit.

Ein neues Beweisrecht mit hartem Stichtag
Am 8. Dezember 2024 ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen, in Deutschland liegt dazu seit September 2025 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, der das bisherige Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) grundlegend überarbeitet. Für Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte klingt das zunächst nach einem fernen Stichtag. Tatsächlich betrifft die Reform aber weniger die Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, sondern vor allem, wer im Streitfall beweisen muss, dass es das nicht war, und ob die dafür nötigen Unterlagen überhaupt noch auffindbar sind. Das macht die Neuregelung zu einem Dokumentationsproblem, nicht nur zu einem Rechtsproblem.
Was künftig als "Produkt" gilt
Die Richtlinie modernisiert einen fast vierzig Jahre alten Rechtsrahmen und erweitert den Produktbegriff ausdrücklich auf Software, KI-Systeme und digitale Bauanleitungen für vernetzte Geräte. Auch Datenverlust gilt künftig als ersatzfähiger Schaden. Das betrifft damit nicht mehr nur klassische Industrieunternehmen, sondern auch Softwarehäuser, Medizintechnik-Anbieter mit eingebetteter Software, Hersteller vernetzter Sensorik und Anbieter von KI-gestützten Steuerungskomponenten. Wer bislang dachte, Produkthaftung sei ein Thema für Maschinenbau und Konsumgüter, muss diese Einschätzung überprüfen, sobald Software Teil des Lieferumfangs ist.
Die Offenlegungspflicht nach Paragraf 19 ProdHaftG-E
Der eigentliche Systemwechsel liegt im neuen Beweisrecht. Legt eine geschädigte Person in einem Gerichtsverfahren Tatsachen und Beweismittel vor, die ihren Schadensersatzanspruch plausibel erscheinen lassen, kann das Gericht den beklagten Hersteller nach Paragraf 19 ProdHaftG-E dazu verpflichten, die in seinem Besitz befindlichen relevanten Beweismittel offenzulegen. Das deutsche Zivilprozessrecht kennt mit Paragraf 142 ZPO bereits eine Vorlagepflicht für Urkunden, die neue Regelung geht aber deutlich darüber hinaus, weil sie sich nicht auf Dokumente im engeren Sinn beschränkt, sondern grundsätzlich alle relevanten Beweismittel erfasst, etwa Testprotokolle, Risikobewertungen, Konstruktionsunterlagen, Qualitätssicherungsdaten und Änderungshistorien. Wer diese Unterlagen nicht strukturiert und schnell auffindbar archiviert hat, gerät allein durch den Zeitdruck eines gerichtlichen Verfahrens in eine schwache Position.
Die Vermutung der Fehlerhaftigkeit nach Paragraf 20 ProdHaftG-E
Noch gravierender ist die Folge einer unvollständigen Offenlegung. Kommt der Hersteller der gerichtlichen Anordnung nicht nach, sieht Paragraf 20 ProdHaftG-E eine gesetzliche Vermutung der Fehlerhaftigkeit des Produkts vor. Eine ähnliche Vermutung greift, wenn die Klägerseite aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Falls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachweisen könnte, dass ein Fehler vorliegt oder ursächlich für den Schaden war. In beiden Fällen verschiebt sich die Beweislast faktisch zulasten des Herstellers. Fehlende, lückenhafte oder schlicht nicht mehr auffindbare Entwicklungsdokumentation wird damit vor Gericht nicht neutral behandelt, sondern wirkt sich unmittelbar zum Nachteil des Unternehmens aus, selbst wenn das Produkt objektiv einwandfrei war.
Zehn oder fünfundzwanzig Jahre: wie lange die Haftung nachwirkt
Die Grundverjährung für Produkthaftungsansprüche bleibt bei zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts. Neu ist eine Verlängerung auf bis zu fünfundzwanzig Jahre für Fälle, in denen Personenschäden erst mit erheblicher Verzögerung erkennbar werden, etwa bei Langzeitfolgen durch chemische Exposition oder implantierte Medizinprodukte, und die geschädigte Person deshalb innerhalb der regulären Zehnjahresfrist keine Klage erheben konnte. Für die Praxis bedeutet das: Wer heute ein Produkt mit potenziell langfristiger gesundheitlicher Relevanz auf den Markt bringt, muss die zugehörige Entwicklungs- und Testdokumentation unter Umständen deutlich länger vorhalten, als es die bisherigen zehn Jahre nahelegten, weil ein Rechtsstreit auch weit nach Ablauf der üblichen betrieblichen Aufbewahrungsfristen entstehen kann.
Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, aber nicht automatisch
Der deutsche Referentenentwurf sieht als unternehmensfreundliches Element vor, dass Informationen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) einzustufen sind, im Offenlegungsverfahren gesondert geschützt werden können, etwa durch beschränkten Zugang oder Vertraulichkeitsanordnungen. Dieser Schutz greift jedoch nicht von selbst. Ein Unternehmen muss im Streitfall in der Lage sein, innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist konkret zu benennen, welche Teile der angeforderten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten und warum. Das setzt voraus, dass die Dokumentation bereits im Vorfeld sauber kategorisiert und mit Zugriffsrechten versehen ist, statt erst im Ernstfall improvisiert gesichtet zu werden.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- Entwicklungsakten, Risikoanalysen, Testprotokolle und Qualitätssicherungsdaten systematisch und produktbezogen archivieren, statt verteilt auf einzelne Projektlaufwerke oder E-Mail-Postfächer.
- Aufbewahrungsfristen produktspezifisch festlegen und dabei die mögliche Verlängerung auf fünfundzwanzig Jahre bei Produkten mit Langzeitrisiko berücksichtigen.
- Versionsstände und Änderungshistorien von Software- und Firmwarekomponenten lückenlos protokollieren, da diese im Streitfall als eigenständige Beweismittel gelten können.
- Geschäftsgeheimnisse innerhalb der technischen Dokumentation bereits jetzt kennzeichnen, damit sie im Offenlegungsverfahren schnell isoliert werden können.
- Eine belastbare Volltextsuche über die gesamte Produktakte sicherstellen, damit gerichtlich gesetzte Fristen zur Beweismittelvorlage realistisch eingehalten werden können.
Bis zum 9. Dezember 2026 bleibt Herstellern digitaler und physischer Produkte Zeit, ihre Dokumentationsprozesse an das neue Beweisrecht anzupassen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert nicht nur ein verlorenes Verfahren, sondern eine strukturelle Beweislastumkehr, die sich über Jahre hinweg auf jeden künftigen Rechtsstreit rund um dasselbe Produkt auswirken kann.


